(1) Gesamtvorstand
Der Vorstand besteht aus dem
- Vorsitzenden,
- stellvertretenden Vorsitzenden,
- Sekretär,
- Schatzmeister,
- Sportreferenten,
- EDV-Referenten,
- Internet-Referenten,
- Pressereferenten,
- Jugendobmann
und den
Mit Ausnahme des Vorsitzenden können alle Vorstandsmitglieder ein zweites Vorstandsamt bekleiden, jedoch dürfen das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden und des Sekretärs nicht von einer Person bekleidet werden.
(1) Wahlen und Amtsdauer
Gewählt werden können alle geschäftsfähigen Mitglieder der Klassenvereinigung.
Jedes Vorstandsmitglied wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kandidaten können im Block gewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies zuvor mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt. Ein satzungsgemäß ausgeschiedenes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds und bei Besetzung eines neuen Vorstandsamtes ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Wiederwahl ist möglich.
Zur Wahrung der Kontinuität sollen der Vorsitzende, der Sekretär sowie möglichst die halbe Anzahl der Beisitzer einerseits, und der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister sowie die restlichen Beisitzer andererseits alternierend gewählt werden.
(2) Aufgaben und Zuständigkeit
Der Vorstand leitet die KV und hat die laufenden Geschäfte der KV zu führen. Er führt die Beschlüsse der MV durch und ist für Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zuständig. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens der KV. Er ist verantwortlich für die Herausgabe eines Mitteilungsblattes oder anderer Informationen an die Mitglieder. Außerdem hat er die von der MV aufgestellten Grundsätze einzuhalten. Er kann durch Verbandsvereine des Deutschen Segler-Verbandes Ausschreibungen für Wettfahrten der Klasse veranlassen.
(3) Gesetzlicher Vorstand
Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Sekretär gebildet. Je zwei von ihnen gemeinsam vertreten die KV gerichtlich und außergerichtlich. Der gesetzliche Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig sind.
(4) Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand regelt seine Arbeit durch Geschäfts- und Finanzordnung. Bei Beschlüssen grundsätzlicher Bedeutung sowie bei der Eingehung von Verbindlichkeiten, die aus dem Beitragsaufkommen eine Jahres nicht gedeckt werden können und für die keine Mittel gesichert sind, hat der Vorstand, unbeachtet der Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vorstandes, möglichst eine Entscheidung durch die MV einzuholen. Der Vorstand kann Beschlüsse auch außerhalb einer Sitzung fassen, indem der Vorsitzende allen Vorstandsmitgliedern den Gegenstand der Beschlussfassung schriftlich mitteilt und unter Fristsetzung um Entscheidung bittet. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.